Bundesverfassungsgericht kippt Erbschaftsteuerprivilegien
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Spanische Ferienimmobilien über eine spanische Kapitalgesellschaft zu halten, wurde von vielen Experten als „Steuersparmodell“ empfohlen. So haben etliche Deutsche ihre Finca auf Mallorca oder ihr Haus in Spanien in eine sogenannte Sociedad Limitada (SL) eingebracht, dem spanischen Äquivalent der deutschen GmbH. Das Modell brachte bisher lukrative Steuervorteile. Unter anderem sparten sich die Gesellschafter beim Generationswechsel Erbschaftsteuern.
Im Regelfall nutzten die Gesellschafter der Sociedad Limitada die in die Gesellschaft eingebrachte Ferienimmobilie selbst. Die Gesellschafter bestanden im Regelfall aus den ehemaligen deutschen Immobilieneigentümern selbst und dessen Familienangehörigen. In einer solchen unentgeltlichen Nutzung sieht der Bundesfinanzhof bei den in Deutschland ansässigen Gesellschaftern eine verdeckte Gewinnausschüttung in Gestalt der verhinderten Vermögensmehrung (Urteil v. 12.06.2013, Az.: I R 109-111/10).
Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Spanien ist es grundsätzlich so, dass Einkünfte aus Immobilien, die in Spanien belegen sind, dort zu versteuern sind (Art. 6 DBA Spanien). Dies soll nach Ansicht des BFH aber nicht für die verdeckten Gewinnausschüttungen gelten. Für diese hat Deutschland das Besteuerungsrecht. Obwohl die selbst genutzte Ferienimmobilie keine Erträge bringt, ist danach der reale Nutzungswert in Deutschland als Kapitaleinkunft (Dividende) zu versteuern.
Stand: 29. Januar 2015