Erbschaft- und Schenkungsteuer-Anpassungsgesetz
Bundesregierung präsentiert Gesetzentwurf
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Bundesregierung präsentiert Gesetzentwurf
Artikel lesenVermietete Immobilie als regelmäßige Tätigkeitsstätte
Artikel lesenEU-Mitgliedstaaten verabschieden neue Anti-Geldwäsche-Richtlinie
Artikel lesenGewährt der Arbeitgeber bzw. in seinem Auftrag ein Dritter dem Arbeitnehmer ein zinsverbilligtes Darlehen, erhält der Arbeitnehmer Zinsvorteile.
Artikel lesenDas Bundesfinanzministerium legt die Abgrenzungsmerkmale jährlich neu fest.
Artikel lesenGemäß § 3 der Betriebsprüfungsordnung unterscheidet die Finanzverwaltung für Zwecke der Außenprüfung zwischen verschiedenen Betriebsarten und innerhalb dieser wiederum zwischen Groß-, Mittel-, und Kleinbetrieben. Das Bundesfinanzministerium legt die diesbezüglichen Abgrenzungsmerkmale jährlich neu fest. Die Einteilung dient zur Festlegung der Häufigkeit einer Betriebsprüfung.
Nach dem BMF-Schreiben v. 09.06.2015 (Az. IV A 4 - S 1450/15/10001) gilt als großer Handelsbetrieb ein solcher mit einem Umsatzerlös von mehr als € 8 Mio. oder einem steuerlichen Gewinn von über € 310.000. Als mittelgroßer Handelsbetrieb gilt ein Unternehmen mit einem Umsatzerlös von über € 1 Mio. bzw. einem Gewinn von über € 62.000. Für Kleinbetriebe gilt ein Umsatz von über € 190.000 bzw. ein Gewinn von mehr als € 40.000. Niedrigere Zahlen gelten u. a. für Fertigungsbetriebe oder freie Berufe.
Stand: 29. Juli 2015