Schönheitsoperation keine außergewöhnliche Belastung
Aktuelle Finanzgerichtsentscheidungen
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Aktuelle Finanzgerichtsentscheidungen
Artikel lesenOperative Tätigkeiten keine gesonderte Wahlleistungen
Artikel lesenLeistungen der Kooperationspartner der Krankenkassen künftig umsatzsteuerfrei
Artikel lesenFür die Beschäftigten in der Pflege hat sich die Pflegekommission jetzt auf höhere Mindestlöhne geeinigt.
Artikel lesenIn Krankenhausbetreiber hatte alle angestellten Ärzte in einen Haftpflicht-Rahmenvertrag einbezogen.
Artikel lesenÄrztinnen und Ärzte ermitteln ihren steuerpflichtigen Gewinn regelmäßig durch Einnahmen-/Überschussrechnung.
Artikel lesenAnalyse von Gewebeproben umsatzsteuerfrei
Streitig war, ob die Umsätze eines Laborarztes, der Gewebeproben anderer Ärzte als auch von Krankenhäusern analysiert und befundet, als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen gelten, oder ob eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit vorliegt. Im Streitfall behandelte eine Laborarzt-Gemeinschaftspraxis, welche Leistungen im Bereich der Dermatologie, Allergologie, operativen Dermatologie usw. erbracht hatte, alle Fremdhistologie-Leistungen als umsatzsteuerfrei.
Das Finanzgericht Hamburg (Urteil v. 23.10.2013, 2 K 349/12) entschied – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – dass es sich bei diesen Leistungen um umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen (§4 Nr. 14 Buchst. a) des Umsatzsteuergesetzes - UStG) handelt. Gegen das Urteil ist allerdings Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden (Az. XI R 48/13).
Stand: 27. November 2014