Burn-out-Behandlungskosten als Werbungskosten?
Bundesfinanzhof-Entscheidung erwartet
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Steuerabzug der Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung
Artikel lesenUnionsrechtliche Steuerbefreiung vorrangig
Artikel lesenLeistungen an Begleitpersonen umsatzsteuerpflichtig
Artikel lesenKeine Infizierung der freiberuflichen mit der gewerblichen Tätigkeit
Artikel lesenKrankenhausbetriebe erfüllen im Regelfall die Voraussetzungen für die Körperschaftsteuerbefreiung als gemeinnützige Körperschaft.
Artikel lesenUmsatzsteuer, die für die Anschaffung und im Zeitraum der Nutzung in Rechnung gestellt wird.
Artikel lesenLeistungen an Begleitpersonen umsatzsteuerpflichtig
Ein gesetzlicher Sozialversicherungsträger, der Reha-Kliniken betreibt, hatte Begleitpersonen von Patienten die entgeltliche Unterbringung und Verpflegung in seinen Kliniken angeboten. Der Betreiber rechnete zum Entgelt keine Umsatzsteuer dazu. Das Finanzamt hingegen unterwarf die Leistungen der Umsatzsteuer, soweit die begleiteten Patienten nicht Kinder unter 14 Jahren oder Schwerstbehinderte waren.
Das Finanzgericht Münster bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung (Urteil v. 19.11.2013, 15 K 2352/10 U). Mit der Gewährung von Kost und Logis für Begleitpersonen würde der Reha-Träger nicht hoheitlich (dann umsatzsteuerfrei), sondern als Betrieb gewerblicher Art (dann umsatzsteuerpflichtig) tätig. Der Reha-Träger würde mit diesen Leistungen in einen Wettbewerb mit Unternehmen der Hotel- und Restaurationsbranche treten. Daher unterliegen die Entgelte der Umsatzsteuer. Gegen dieses Urteil wurde vor dem Bundesfinanzhof das Revisionsverfahren zugelassen.
Stand: 07. Februar 2014